Kaltakquise-OutsourcingEntscheidungshilfe für das Auslagern der B2B-Neukundengewinnung

Erarbeitet aus Gesetzestexten, Rechtsprechung und Behördenleitfäden. Jede Angabe mit Quelle und Stand. So arbeiten wir

Rechtsstand und letzte Durchsicht: 8. November 2026 · Deutschland, Österreich, Schweiz Rechner · Entscheidungshilfe
Inhalt des Merkblatts

Abschnitt 10 von 10

Datenschutz und rechtliche Verantwortung beim Auslagern der Kaltakquise

Wer Kaltakquise auslagert, gibt die Arbeit ab, aber nicht die Verantwortung. Ruft ein Dienstleister in Ihrem Auftrag unzulässig an, können Mitbewerber und Verbände auch Sie in Anspruch nehmen. Dieser Abschnitt zeigt, worauf Sie als Auftraggeber achten müssen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stand: · 6 Quellen am Ende des Abschnitts · So arbeiten wir

Auf einen Blick

  • Für Wettbewerbsverstöße von Beauftragten haftet auch der Inhaber des Unternehmens auf Unterlassung (§ 8 Abs. 2 UWG).
  • Anrufe bei Unternehmen in Deutschland brauchen eine zumindest mutmaßliche Einwilligung; Werbe-E-Mails eine ausdrückliche.
  • Verarbeitet der Dienstleister Kontaktdaten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).
  • Lassen Sie sich die Herkunft der Daten nachweisen; Impressumsdaten für Werbung auszulesen hält die Datenschutzkonferenz für unzulässig.
  • In Österreich sind Werbeanrufe auch bei Unternehmen ohne vorherige Einwilligung verboten.

Sie haften für Ihren Dienstleister mit

Nach § 8 Abs. 2 UWG richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter einen Wettbewerbsverstoß begeht. Ein Dienstleister, der in Ihrem Auftrag Kaltakquise betreibt, ist Beauftragter in diesem Sinn. Ruft er unzulässig an oder verschickt unzulässige E-Mails, kann ein Mitbewerber oder ein Verband Sie abmahnen.

Daraus folgt zweierlei: Sie sollten wissen, wie Ihr Dienstleister vorgeht, und Sie sollten sich im Vertrag für den Fall eines Verstoßes freistellen lassen.

Was in Deutschland je Kanal gilt

  • Telefon: Anrufe bei Unternehmen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur zulässig, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Dafür müssen konkrete Umstände ein sachliches Interesse gerade am Anruf vermuten lassen; ein allgemeiner Bezug zum Geschäft des Angerufenen reicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Ob das zutrifft, ist immer eine Frage des Einzelfalls, und die Beweislast trägt der Werbende.
  • E-Mail: Werbe-E-Mails brauchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch im B2B. Die Ausnahme für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG) hilft bei Kaltakquise nicht.
  • Brief: Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, solange der Empfänger nicht erkennbar widersprochen hat.
  • LinkedIn und andere Netzwerke: Direktnachrichten gelten nach herrschender Meinung als elektronische Post. Eine höchstrichterliche Entscheidung für B2B fehlt.

Die Rechtslage je Kanal mit Urteilen erklärt kaltakqui.se ausführlich, etwa im Beitrag Ist B2B-Kaltakquise erlaubt?.

Fragen Sie Ihren Dienstleister, wie er für jede angerufene Firma begründet, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, und ob er E-Mails nur nach ausdrücklicher Einwilligung versendet. Eine schriftliche Antwort ist besser als eine mündliche Zusicherung.

Datenschutz: Rollen und Verträge

Kaltakquise verarbeitet personenbezogene Daten: Namen, Positionen, Telefonnummern, Gesprächsnotizen. Arbeitet der Dienstleister dabei nach Ihren Weisungen, ist er in der Regel Auftragsverarbeiter, und Sie brauchen einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt unter anderem, dass er die Daten nur nach Ihrer Weisung verarbeitet, sie vertraulich behandelt, angemessen schützt und Unterauftragnehmer nur mit Ihrer Genehmigung einsetzt.

Bringt der Dienstleister eigene Adressbestände mit, die er auch für andere Kunden nutzt, ist die Lage anders: Er kann dann für diese Daten selbst verantwortlich sein. Lassen Sie im Vertrag festhalten, wer für welche Daten verantwortlich ist.

Herkunft der Daten

Lassen Sie sich nachweisen, woher die Kontaktdaten stammen. Die Datenschutzkonferenz hält es in ihrer Orientierungshilfe Direktwerbung (Stand Februar 2022) für unzulässig, Impressumsdaten für Werbung auszulesen, weil sie nur aufgrund einer gesetzlichen Pflicht veröffentlicht sind. Wird ein Kontakt erstmals mit Daten angesprochen, die nicht bei ihm selbst erhoben wurden, ist er nach Art. 14 DSGVO zu informieren, einschließlich der Quelle. Spätestens mit der ersten Ansprache muss das geschehen.

Widersprüche umsetzen

Widerspricht ein Angerufener der Werbung, muss das sofort und dauerhaft gelten (Art. 21 DSGVO). Praktisch heißt das: Eine Sperrliste, die bei Ihnen und beim Dienstleister abgeglichen wird und bei Vertragsende an Sie übergeht. Sonst ruft beim nächsten Dienstleister jemand an, der bereits widersprochen hat.

Österreich und Schweiz

  • Österreich: Nach § 174 Abs. 1 TKG 2021 sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung unzulässig, ohne Ausnahme für Unternehmen. Für E-Mails gilt nach Abs. 3 dasselbe, mit einer engen Ausnahme für Bestandskunden. Verstöße können nach § 188 TKG 2021 mit Geldstrafen geahndet werden.
  • Schweiz: Das UWG regelt Massenwerbung über Fernmeldetechnik (Art. 3 Abs. 1 lit. o), den Sterneintrag im Telefonverzeichnis (lit. u) und die Pflicht, eine eingetragene Nummer anzuzeigen (lit. v). Ob der Sterneintrag auch Firmenanschlüsse schützt, ist nach unserer Recherche nicht geklärt.

Wer in diese Märkte will, sollte sich vom Dienstleister ein Vorgehen je Land schriftlich zeigen lassen. Für Österreich bedeutet das in der Regel: keine Kaltanrufe, sondern andere Wege wie den Brief.

Prüfliste für den Vertrag

  1. Freistellung für Wettbewerbsverstöße des Dienstleisters
  2. Vertrag zur Auftragsverarbeitung oder klare Regelung der Verantwortlichkeit
  3. Nachweis der Datenherkunft und Erfüllung der Informationspflicht
  4. Gemeinsame Sperrliste, Übergabe bei Vertragsende
  5. Vorgehen je Kanal und je Land, schriftlich
  6. Unterauftragnehmer nur mit Ihrer Zustimmung

Häufige Fragen

Kann ich die Haftung vertraglich auf den Dienstleister übertragen?
Gegenüber Mitbewerbern und Verbänden nicht: Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen Sie. Im Verhältnis zum Dienstleister können Sie aber eine Freistellung vereinbaren, sodass er Ihnen Kosten erstattet.
Ist der Dienstleister Auftragsverarbeiter oder selbst verantwortlich?
Das hängt davon ab, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Arbeitet er nach Ihren Weisungen mit Ihren Listen, liegt Auftragsverarbeitung nahe. Bringt er eigene Daten mit, die er auch für andere nutzt, kann er selbst verantwortlich sein. Lassen Sie die Rollen im Vertrag festhalten.

Quellen